AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

1.Wiksamkeit von Vereinbarungen.

1.1. Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle gegewärtigen und künftigen Verträge´, sofern sie nicht schriftlich oder ausdrücklich

       abgeändert oder ausgesclossen werden.Dies gilt auch für Folgeaufträge, bei denen der Verkäufer nicht ausdrücklich darauf huinweist.

1.2. Abweichende Bedingungen des Käufers widerspricht der Verkäufer hiermit ausdrücklich.

1.3. Die Verkaufs-und Lieferbedingungen werden vor der ersten Auftragserteilung/Vertragsschließung übergeben und erlangen somit Ihre

        wirksamkeit.

 

2.Vertragsangebote-sonstige Hinweise

2.1. Vertragsangebote, Auftragserteilungen sind in allen Teilen unverbindlich,sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich ein verbindliches Angebot

        abgegeben wir. Sie erfolgen ausschließlich unter den nachfolgenden Bedingungen.

2.2. Der Verkäufer will sich erst mit der Übersendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, welche in Form der Rechnung bzw.Proforma Rechnung

        mit Ware erfolgen kann,vertragglich binden.

2.3. Der Verkäufer hat die in seinem Angebot und der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten An-und Vorgaben etc. des Käufers nicht auf Ihre

        Richtigkeit überprüft, sofern er dies nicht ausdrücklich darin bestätigt.

2.4. Sofern der Käufer den Verkäufer bei der Bestellung nicht ausdrücklich darauf hinweist,das er ausschließlich eine bestimmte Ausführung der

        bestellten Wre wünscht,oder das von seinen An.und Vorgaben keinesfalls abgewichen werden soll,geht der Verkäufer davon aus dass er

        berechtigt ist die im Zuge der ständigen technischen Weiterentwicklung technisch veränderte Ausführung zu liefern, sofern dies dem Käufer 

        unter Berücksichtigung  der beiderseitigen Interessen zumutbar ist.

2.5. Sofern der Verkäufer nicht ausdrücklich etwas anderes mitteilt, will er nur im Rahmen der DIN zulässigen Toleranzen liefern. Existiert eine

       entsprechend DIN Norm nicht erfolgt die Lieferung im Rahmen handelsüblicher Toleranzen.

 

3. Preise,Edelmetalllieferung,Gewichtskonten und Zahlung

3.1.Die in den Angeboten des Verkäufers genannten Facon Preise sind grundsätzlich unverbindlich ,erst bezüglich der in der Auftragsbestätigung,

       Proforma-Rechnung´, Rechnung aufgeführten Preise tritt eine Vertragsbindung ein.Preiserhöhungen sind zulässig, wenn Sie aufgrund der

       Veränderung von unvorhersehbar nach Vertragsabschluß entstandenen,preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sind,und sich der Verkäufer bei 

       Eintritt der kostensteigernden Faktoren nicht im Leistungsverzug befindet. Bei Preiserhöhungen,welche die in der Auftragsbestätigung

       welche die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise um mehr als 15% übersteigen steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Dieses

      entfällt jedoch ,wenn die kostensteigernden Faktoren während eines Annahmeverzuges des Käufers oder einer von ihm zu vertreteden

      Lieferverzögerung eintreten. Die Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag; Nachbestellungen gelten jeweils als neue Aufträge.

3.2. Die Facon Preise verstehen sich jeweils ab Werk ausschließlich Fracht, Verpackung, Aufmachung,Versicherung und sonstiger Nebenkosten.

       Die Mehrwertsteuer wird in der gestzlich vorgeschrieben Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.3. Die Edelmetallberechnung erfolgt  nach dem im Angebot  des jeweiligen Artikels ausgezeichneten Gewichts,zzgl.eines Verarbeitungsverlustes

        von 10%: Zum Verkaufs-Tageskurs Verarbeitet der Allgemeine - Scheideanstalt am Tag der Lieferung berechnet.

3.4. Bei vereinbarter Edelmetall-Anlieferung muss das Edelmetall vor Warenauslieferung auf unserem Metallkonto bei unserer Scheideanstalt

       gutegeschrieben sein.Der Verkäufer führt Gewichtskonten in Gramm. Edelmetallbestände werden nicht getrennt gelagert. Die Kontoinhaber

       bilden eine vom Verkäufer verwaltete verwaltete Eigentümerbemeinschaft. Jeder Kontoinhaber ist Miteigentümer des vorhandenen

       Gesamtbestandes in Höhe der auf seinem Konto verbuchten Gewichtsmenge.Durch Rechnungsstellung der bestellten Ware wird der

       Eigentumsübergang mit der Verbuchung des real gelieferten Gewichts zzgl.10% Verarbeitungsverlust auf dem Gewichtskonto verbucht.

3.5.Zahlungen

       Der Käufer leistet Vorkasse in Bar, Firmenschecks,Sofortüberweisung,Bankabbuchung,PayPal-Visa-Mastercard,oder American Express.

       Kommt der Käufer der vertraglichen Vereinbarung nach erteiltem Auftrag nicht innerhalb der verienbarten Zahlungsziel nach,entfällt die

       Lieferverpflichtung des Verkäufers.

       Wir gewähren bei Zahlung innerhalb 7 Tagen 5% Skonto auf den Faconwert, innerhalb 14 Tagen 3% auf den Faconwert, innerhalb 30 Tagen

       Nettokasse. Käufer Sonderpreise beinhalten bereits alle Skonto bzw. Rabattmöglichkeiten. Die Zahlung ist bewirkt, sobald der Verkäufer über

       den Betrag endgültig verfügen kann.. Skonto wird grundsätzlich nicht gewährt wenn der Käufer sich mit der Bezahlung früherer Lieferrungen in

       Verzug befindet.

3.6. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer gem.§288 II BGB ein Zinssatz für die Entgeldforderungen von 8% Punkten über dem Basiszins zu

        zahlen.

3.7. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Alle mit der Einziehung des Scheckbetrags im Zusammenhang stehenden Kosten sind

        Käufer zu tragen. Eine Erfüllungswirkung tritt erstmit Einlösung des Schecks ein.

3.8. Dem Käufer stehr kein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung kann nur mit

        unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen geklärt werden.

3.9. Alle Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung werden sofort fällig wenn:

3.9.1. der Käufer mit der Bezahlung einer Forderung in Verzug gerät, insbesondere die Nichteinlösung von Schecks zu vertreten hat. oder

3.9.2. in seinen Vermögensverhältnissen nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder dem Verkäfer bekannt wird oder,

3.9.3. er geltend macht, zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem mit dem Verkäufer abgeschlossenem Vertrag nicht in der

           in der Lage zu sein, oder

3.9.4. er gegen vertragliche Vereinbarungen,einschließlich dieser allgemeinen Bedingungen,schuldhaft in erheblichen Umfang verstößt, oder

3.9.5. er sich in Annahmeverzug befindet oder sich die Lieferung aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert. In allen vorstehenden Fällen ist

           der Verkäufer darüber hinaus berechtigt,alle weiteren Vertragsleistungen nur Zug um Zug gegen Zahlung oder angemessene Sicherheit zu

           zu verlangen. Kommt der Käufer trotz der angemessener Fristsetzung und Ablehnungsforderung dem Verlangen des Verkäufers nicht nach,

           so ist der Verkäufer zu Vertragsrücktritt - vorbehaltlich seiner sonstigen gesetzlichen Rechte berechtigt.

3.9.6. Geleistete Zahlungen und angelieferte Edelmetalle werden auf die jeweils ältere Forderung verrechnet, auch wenn die Zahlung für

           bestimmte, bezeichnete Ware erfolgt. Die Verrechnung der angelieferten Edelmetalle auf bestehende Forderungen erfolgt an Erfüllungsstatt

           zum Tageskurs.

 

4. Lieferung, Minderlieferungen, Bestellmengen, Lieferfristen, Unmöglichkeit, Verzug

4.1. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt,solange die restlichen Lieferungsteile innerhalb der vereinbarten Lieferzeit erbracht werden.

        Bei teilweisem Lieferverzug des Verkäufers oder von ihm zu vertretender teilweiser Unmöglichkeit zur Lieferung ist das Recht des Käufers

        ausgeschlossen. Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit zu verlnagen oder von dem ganzen Vertrag zurückzutreten,

        falls nicht das Interesse des Käufer an der Teillieferung entfällt.

4.2. Je nach Art der Fabrikate sind bei allen Lieferungen Abweichungen auf die Mengen sowie Bestelgewichte von 5-10% gestattet, und zwar

        hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge wie der einzelnen Teilieferung.

4.3. Liefertermine gelten Grundsätzlich nicht als Fixtermine. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, außer sie

        wurden als verbindlich bezeichnet. Der Käufer kann den Verkäufer jedoch vier Wochen nach Überschreitung unverbindlicher Termine mit

        schriftlicher Mahnung in Verzug setzen. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher dem Käufer obliegenden

        Mitwirkungspflichten -insbesondere den Eingang vom Käufer zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen,Informationen, Importlizenzen atc.

        sowie den Eingang vereinbarter Anzahlungen, die Anlieferung der Edelmetalle. Für die Einhaltung dr Lieferfristen ist der Zeitpunkt maßgebend,

        in dem die Lieferung das Werk des Verkäufers verlässt oder dem Käufer- falls dieser abzuholen hat - die Versandbereitschaft mitgeteilt

        worden ist.

4.4. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder für den Verkäufer unvorhersehbarer Produktions- und Lieferungshindernisse - hierzu

       gehören insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen,Betriebsstörungen usw.-hat der

       Verkäufer auch bei vernbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei Lieferanten des 

       oder deren Unterlieferanten eintreten. Hat die behinderung länger als fünf Wochen gedauert und wird dem Käufer auf Anfrage nicht 

       nicht unverzüglich die Versanbereitschaft des Verkäufers mitgeteilt, so kann der Käufer unter einer Nachfristsetzung und

       Ablehnungsandrohung von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer ist bei länger als sieben Wochen andauernden 

       Behinderungen ebenfalls berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.Schadensersatzansprüche das Käufers sind

       ausgeschlossen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Verkäufer nicht zu vertreten wenn sie während eines bereits

       vorliegenden,aufgrund nur leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers eingetretenen Verzugs entstehen.

4.5. Gerät der Verkäufer in Verzug, so hat ihm der Käufer eine angemessen Nachfrist zu setzen, die meistens sechs Wochen beträgt. Nach

        Ablauf dieser Nachfrist und Ablehnungsandrohung ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf

        nicht als versandbereit gemeldet wurde.

4.6. Bei nur leichter Fahrlässigkeit-auch seiner -Erfüllungsgehilfen- haftet der Verkäufer nicht; seine Haftung für unvorhersehbare Schäden ist

        ebenfalls ausgeschlossen. Bei atypischen Schäden hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung höchstens bis zu 20% des

       Rechnungswertes (ohne Edelmetalle) der von dem Verzug betroffenen Lieferung.

4.7. Bei von dem Verkäufer zu vertretender Unmöglichkeit richten siich die Schadensersatzansprüche des Käufers nach Maßgabe von Ziffer 4.6.

 

5. Annahme

5.1. Gerät der Käufer mit  der Anahme am Erfüllungsort in Verzug, ruft er die Ware nicht fristgemäß oder- falls eine Frist nicht vereinbart wurde -

        nicht innerhalb von zwei Wochen seit Meldung der Versandbereitschaft ab oder verzögert sich die Versendung in sonstiger Weise aus Gründen

        die der Käufer zu vertretn hat,so stehen dem Verkäufer unbeschadet weiterer gesetzlicher möglichkeiten folgende Rechte zu. Der Verkäufer

        kann Ersatz sämtlicher durch die Verzögerung entstehender Mehrkosten verlangen,sofortige Zahlung und Lieferung fordern und darüber

        hinaus entweder die Lieferung auf Rechnung und Gefhr des Käufers einlagern,oder auch anderweitig über die Lieferung verfügen und den

        Käufer zum nächstmöglichen Zeitpunkt beliefern. Der Verkäufer ist nach Ablauf einer  von Ihm zu setzenden Nachfrist von zwei Wochen sowie

        einer Ablehnungsandrohung berechtigt, von dem gesamten Vertrag oder von Teilen zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung

        in Bezug auf den gesamten Vertrag oder Teile davon zu fordern.

5.2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung,so beträgt der zu ersetzende pauschalierte Mindestschaden 20% des

        Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen wenn der Käufer einen geringeren

        Schaden nachweist.

 

6. Versendung und Übergang der Gefahr

6.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk.

6.2. Mit der Übergabe der Ware n an den Käufer, Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person

       oder Anstalt,spätestens jedoch bei Verlassen des Auslieferungslagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Versand Auswahl der

       Transportmittel und des Transportweges soweie der zweckentsprechenden Verpackung trifft der Verkäufer nach bestem Ermessen.

6.3. Nur auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ware durch den Verkäufer versichert. In diesem Fall haftet der Verkäufer nur insoweit,

       als ihm selbst die zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen bzw,Versicherer haften.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Bis zum Eingang aller , auch  künftigen Zahlungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer behalten wir uns das Eigentum an der

        von uns gelieferten Ware vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkanten Saldo seoweit wir Forderungen gegenüber dem

        Käufer in laufenden Rechnungen buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Ware, auf die sich unser Eigentumsvorbehalt bezieht, wird im

        nachfolgenden als " Vorbehaltsware" bezeichnet.

7.2. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich Schriftlich

        erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns

        der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die Klage gemäß §771 ZPO erheben können.Soweit der Dritte nicht in der

        Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eine Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns

        entstandenen Ausfall.

7.3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle

        Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine

        Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft

        worden ist. Stellt der Käufer die Forderung aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Abnehmer bestehendes

        Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos im Fall des Konkurses des Käufers. Zur

        Einziehung dieseer Forderungen ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,

        bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen

        ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-oder

        Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

7.4. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet; gegenüber diesem Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht durch den Käufer

        nicht geltend gemacht werden. In vorbenannten Fällen können wir auch Einziehungsermächtigung wiederrufen und verlangen,das der Käufer

        uns die abgetretenen Forderungen, deren Schulder bekannt gibt, alle zu Einzug erforderlichen Angeben macht, die dazugehörigen Unterlagen

        aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt. Aus den vorbenannten Gründen zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir

        nach vorheriger Androhung und nach Fristsetzung angemessen verwerten; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers

        abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

7.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit

        anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Suche im Verhältnis des Wertes

        der Vorbehaltsware bzw. bei Facongeschäften der Faconarbeiten zu den anderen verarbeiteten zur Zeit der verarbeitung. Für die durch

        Verarbeitung entstehende Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. An der durch Verarbeitung enstehenden Sache erhält der Käufer

        ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltsware.

7.6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das

        Miteigentum an der neuen Sache imVerhältnis des Wertes unserer Vorbehaltswaren, bei Facongeschäften zu den anderen vermischten oder

        verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise,

        dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist.so gilt als vereinbart das der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.

        Der Käufer verwahrt das Aleineigentum oder Miteigentum für uns.

7.7. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere Vorbehaltslieferung befindet

        nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechend Sicherung als vereinbart.

        Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet,alle Maßnahmen zu

        ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.

7.8. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; der Käufer ist insbesondere verpflichtet,sie auf seine Kosten zu

        unseren Gunsten ausreichend gegen Diebstahl,Raub,Einbruch Feuer-und Wasserschaden zu versichern. Der Käufer tritt alle sich daraus 

        ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab.

7.9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben,als ihr Wert die zu sichernden 

        Fordeungen,soweit diese noch nicht beglichen sind, um memhr als 20% übersteigt;die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt

        uns.

 

8. Untersuchungspflicht und Gewährleistung

8.1. Der Kunde hat das Versand-bzw. Abholgut bei Entgegennahme auf erkennbare äußere Beschädigungen zu überprüfen. Wird ein solcher

       Umstand festgestellt, hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten. Im Falle der Versandung ist bei dem Beförderer eine

       Tatbestandsaufnahme und-sofern der Kaufmann ist - darüber hinaus,nach Rücksprache mit dem Verkäufer die Anfertigung eines 

       Schadenzertifikates eines Havariekommisarszu veranlassen. Die Tatbestandsaufnahme und gegebenenfalls das Schadenzertifikat sind

       unverzüglich zu übersenden.

8.2.Mängel der gelieferten Ware hat der Kunde dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Bei offensichtlichen Mängeln mussdie vorgenannte 

       Mitteilung innerhalb von 8 Tagen nach der Ablieferung bzw. Entgegennahme der Ware dem Verkäufer zugehen, andernfalls ist eine  

       Gewährleistung für den offensichtlichen Mangel ausgeschlossen. Ist der Kunde Kaufmann gelten § 377;378 HGB.

8.3.Gewährleistung für Mängel der gelieferten Gegenstände leistet der Verkäufer im Rahmen der gesetzlichen Fristen nach seiner Wahl

       Gewähr durch Nacherfüllung oder Ersatzlieferung. Ein Recht zur Selbstbeseitigung des Mangels und auf Ersatz des dadurch bedingten

       Kostenaufwandes steht dem Kunden nicht zu.

8.4.Schlägt die vom Verkäufer gewählte Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl die 

      Rückgängigmachung des Vertrages, oder die herabsetzung der vergütung verlangen, das ihm anstelle des mangelhaften 

      Gegenstandes ein mangelfreier geliefert wird.Letzteres gilt nicht in den Fällen, in denen ein individuell bestimmter Gegenstand

      gekauft wurde.

8.5.Schadensersatzansprüche in der Gewährleistung, Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf eine Verletzung von Pflichten bei den

       Vertragsverhandlungen,einer Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten oder eine Verletzung außervertraglicher Pflichten beruhen, sind im    

       Falle lediglich leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers ausgeschlossen.Dieser Haftungsauschluss findet keine Anwendung, falls diese

       Schadensersatzansprüche auf einer Verletzung wesentlicher vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten beruhen, die sich aus der

       Natur des Vertrages oder der Sachlage ergeben und durch deren Verletzung die Erreichung des Vertragzweckes konkret gefährdet ist.

       Bei der Verletzung solcher wesentlichen Pflichten ist die Ersatzpflicht jedoch auf dem im Zeitpunkt der Verletzungshandlung 

       unvorhersehbaren Schäden begrenzt. In jedem Falle gelten die Verjährungsfristen der § 477;638 BGB.

 

9. Haftung

9.1. Der Verkäufer haftet bei positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss sowie außervertraglich-wie etwa bei 

        unerlaubter Handlung -nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9.2. Die Haftung des Verkäufers für mittelbare und Folgeschäden besteht nur bei leichter Fahrlässigkeit -unbeschadet der Haftung für zugesicherte

        Eigenschaften-nicht,ansonsten nur soweit es sich um vorhersehbare typische Schäden handelt.

 

10. Erfüllungsrecht

      Bei Annahme-oder Zahlungsverzug des Käufers darf der Verkäufer auch bei Facongeschäften die verkaufte Ware verwerten.Zugunsten des

      Käufers, der die vereinbarte Edelmetallmenge für die Ware angeliefert hatte,wird bei Facongeschäften hierbei vom Verkäufer der Betrag

      zur Verrechnung gestellt,den der Verkauf des Edelmetalinhalts der verwerteten Ware abzüglich des Schmelzverlustes sowie sämtlicher hier

      entstehender Kosten,wie Ausfasskosten, Scheidekosten etc.am Tag der Rückgabe erbringen würde, wobei das zweite Londoner Fixing

      zugrunde zu legen ist.

11. Aufrechnung

       Der Kunde hat ein Aufrechnungsrecht nur dann, wenn die Gegenansprüche an uns sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach

       unstreitig sind oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

12. Datenverarbeitung

       Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des BGSG zu speichern und zu verarbeiten.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzwendendes Recht

      Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aud dem Vertragsverhältnis-auch für Wechsel und Schecksachen-ist bei Vollkaufleuten

      Anklam oder nach unserer Wahl,auch der Sitz des Kunden.

      Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht

14.  Anwendbares Recht

      Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland-auch soweitdie Geschäfte im

      Ausland getätigt werden - mit Ausnahme der Kollisionsnormen des Deutschen Internationale Privatrechts. Das Einheitliche Gesetzüber den Abschluss

      von Internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBI.19731S.868), das Einheitliche Gesetz über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen

     (BGBI 1973S.856) sowie die CIS (UN Vereinbarung vom 11.04.1980,betreffend Verträge für den internationalen Vertriebvon Waren) finden keine Anwendung.

15. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen

     Bestimmungen davon unberührt.

 

Opus - eleven

Design Jewelry Gmbh

Ausbau Nr: 6 A

D-17406 Rankwitz - Warthe

               

 

 Stand. November 2012